Baum fällen in Trent: Genehmigung & Baumschutz

Für Trent gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Trent über Amt West-Rügen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Trent

Für Trent gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Trent über Amt West-Rügen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Trent über Amt West-Rügen.

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1): Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind auf den der Satzung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 10.000 rot umrandet (Anlage 1 bis 6). Für Bebauungspläne, die später rechtskräftig werden, gilt die Satzung im Plangebiet entsprechend.
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope; Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes; denkmalgeschützte Parkanlagen; Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz; Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Obstbäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.“
  • Mehrstämmige Bäume (§ 3 Abs. 2): „Geschützt sind auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 0,5 Meter beträgt und wenn einer der Stämme einen Umfang von mindestens 0,3 Metern hat.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind, und nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen, ohne Rücksicht auf ihren Stammumfang.
  • Messung (§ 3 Abs. 1): Die Satzung misst den Stammumfang in 1,00 m Höhe, das Landesgesetz (§ 18 NatSchAG M-V) in 1,30 m Höhe.
  • Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 2): Stammumfang des beseitigten Baumes 50–75 cm: 1 Ersatzbaum, 75–150 cm: 2, über 150 cm: für jeweils weitere 75 cm ein zusätzlicher Baum (Ersatzbäume mit 16–18 cm Stammumfang in 1,00 m Höhe). Keine Ersatzpflanzung, wenn die Beseitigung aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig war (§ 8 Abs. 1). Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, setzt die Gemeinde eine Ausgleichszahlung fest (§ 8 Abs. 3).
  • Bei Bauvorhaben ist der Antrag auf Ausnahme dem Bauantrag beizufügen; über ihn wird in einem gesonderten Bescheid entschieden (§ 7 Abs. 3).

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Trent vom 06.05.2003 (beschlossen am 07.11.2002) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Trent über Amt West-Rügen

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Trent über das Amt West-Rügen, Dorfplatz 2, 18573 Samtens, unter Angabe der Gründe und mit Lageskizze, in der auch der verbleibende Gehölzbestand einzuzeichnen ist
  • anzugeben sind Art und Stammumfang (gemessen in 1,00 m Höhe) der geschützten Bäume (§ 7 Abs. 1). Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 7 Abs. 3). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen (§ 4 Abs. 3).

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