Genehmigung und Regeln

Baum fällen in Berlin: Wann brauche ich eine Genehmigung?

Ob Sie in Berlin für einen Baum eine Genehmigung brauchen, hängt vor allem von der Baumart und dem Stammumfang ab. Hier steht, was die Baumschutzverordnung schützt, was ohne Antrag erlaubt ist und wie der Antrag beim Bezirksamt läuft.

8 Min. LesezeitStand: 10.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Baumschutzverordnung gilt in allen zwölf Bezirken einheitlich.1
  • Geschützt sind alle Laubbäume, die Waldkiefer sowie Walnuss und Türkischer Baumhasel ab 80 cm Stammumfang.1
  • Vom 1. März bis 30. September gilt außerdem die Schonzeit des Bundes; Berliner Bezirksämter wenden sie auch auf nicht geschützte Bäume an.23
  • Zuständig ist das Umwelt- und Naturschutzamt Ihres Bezirks; der Bescheid kostet 45 bis 760 Euro.4
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Was in Berlin gilt

In Berlin regelt die Baumschutzverordnung (BaumSchVO) für alle zwölf Bezirke einheitlich, welche Bäume geschützt sind.1 Ob Sie für Ihren Baum eine Genehmigung brauchen, hängt vor allem von zwei Dingen ab: der Baumart und dem Stammumfang.

Daneben gelten zwei Regeln des Bundes, die auch Bäume betreffen können, die nicht unter die Verordnung fallen: die Schonzeit vom 1. März bis 30. September2 und der ganzjährige Schutz von Nestern und Baumhöhlen.5

Welche Bäume geschützt sind

Geschützt sind alle Laubbäume, von den Nadelbäumen nur die Waldkiefer und von den Obstbäumen nur Walnuss und Türkischer Baumhasel – jeweils ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in 130 cm Höhe über dem Erdboden.1

Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser: Man legt ein Maßband einmal um den Stamm. Setzt die Krone schon tiefer an, zählt der Umfang direkt unter dem Kronenansatz. Ein Baum mit mehreren Stämmen ist geschützt, sobald einer davon mindestens 50 cm Umfang hat.1

So wird gemessenStammumfang richtig messen
130 cmMaßbandjeder Stamm einzelndirekt unterder Krone
  1. 1EinstämmigMaßband einmal um den Stamm legen – Umfang, nicht Durchmesser – in 130 cm Höhe.
  2. 2MehrstämmigJeden Stamm einzeln messen. Geschützt, sobald einer mindestens 50 cm hat.
  3. 3Krone tieferSetzt die Krone unter der Messhöhe an, direkt unter dem Kronenansatz messen.
Nur den Durchmesser zur Hand? Umfang ≈ Durchmesser × 3,14 – 25 cm Durchmesser sind rund 79 cm Umfang.
Werte für Berlin · Baumschutzverordnung § 2 Abs. 1In Brandenburg je nach Gemeinde – Genehmigungs-Check
So ist es in Ihrem Ort
Zeigt Schutzgrenze, Fällzeit und zuständige Behörde aus den geprüften Ortsregeln – mit Stand und Quelle.

Auch kleinere Bäume können geschützt sein

Unterhalb dieser Schwelle ist ein Baum trotzdem geschützt, wenn er als Ersatzpflanzung gesetzt wurde oder wenn ein Bebauungsplan oder Landschaftsplan seinen Erhalt vorsieht. Das Bezirksamt führt diese Bäume in einer Liste.6 Wer ein Grundstück übernommen hat, auf dem früher gefällt wurde, fragt deshalb besser nach.

Welche Bäume nicht unter die Verordnung fallen

Nicht geschützt sind Obstbäume – außer Walnuss und Türkischer Baumhasel –, Bäume auf Dachgärten und in Pflanzgefäßen sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen.7 Nadelbäume wie Fichte, Tanne oder Lärche nennt die Verordnung nicht; geschützt ist von den Nadelbäumen nur die Waldkiefer.1

Gar nicht anzuwenden ist die Verordnung auf Naturdenkmale, auf Bäume in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen, auf Wald, öffentliche Grünanlagen und Gartendenkmale sowie auf Bäume, deren Beseitigung ein Landschaftsplan untersagt.8 Frei sind diese Bäume damit nicht: Für sie gelten andere Vorschriften, etwa die Verordnung des Schutzgebiets oder das Landeswaldgesetz. Wer zuständig ist, sagt Ihnen das Umwelt- und Naturschutzamt Ihres Bezirks.

Nicht geschützt heißt nicht: jederzeit erlaubt

Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.2 Ob ein privater Hausgarten als gärtnerisch genutzte Grundfläche zählt, ist nicht abschließend geklärt. Berliner Bezirksämter wenden das Verbot auch auf Bäume und Gehölze an, die nicht unter die Baumschutzverordnung fallen.3 Wer in dieser Zeit fällen oder stark zurückschneiden will, fragt deshalb vorher beim Umwelt- und Naturschutzamt nach.

Außerdem verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das ganze Jahr, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere zu beschädigen oder zu zerstören – dazu gehören viele Vogelnester und Baumhöhlen.5 Das gilt unabhängig davon, ob der Baum unter die Baumschutzverordnung fällt.

Im JahreslaufWann gefällt werden kann
1. März bis 30. September: SchonzeitFällen und starker Rückschnitt verboten – außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen. Ob ein Hausgarten dazu zählt, ist nicht abschließend geklärt; fragen Sie im Zweifel vorher bei der Behörde nach. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.
Oktober bis FebruarKeine Schonzeit. Ist der Baum geschützt, brauchen Sie trotzdem eine Genehmigung.
Das ganze JahrNester und Baumhöhlen geschützter Tiere dürfen nicht zerstört werden.
Quelle: BNatSchG § 39 Abs. 5 · § 44 Abs. 1Was in Ihrem Ort gilt: Genehmigungs-Check

Was ohne Genehmigung erlaubt ist

Erlaubt sind ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie das Entfernen von Totholz und beschädigten Ästen.9

Zweige und Äste bis 15 cm Umfang dürfen fachgerecht entfernt werden, soweit das nötig ist – etwa für den Freischnitt von Dach und Fassade, für freie Gehwege, Zufahrten und Feuerwehrflächen oder damit Wohn- und Arbeitsräume nicht verschattet werden. Dasselbe gilt für überragende Äste bis 15 cm Umfang an der Grenze zum Nachbargrundstück oder zur Straße.9

Alles, was darüber hinausgeht, braucht bei einem geschützten Baum eine Genehmigung. Für Schnitte, die über einen schonenden Form- und Pflegeschnitt hinausgehen, kann vom 1. März bis 30. September zusätzlich die Schonzeit gelten.2

Was verboten ist

Ohne Genehmigung dürfen geschützte Bäume oder Teile von ihnen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt, abgeschnitten oder auf andere Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden. Auch das Umpflanzen braucht eine Genehmigung.10

Geschützt ist auch der Wurzelbereich: die Fläche unter der Krone zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m. Als Beeinträchtigung gelten dort zum Beispiel Versiegeln, Abgraben, Aufschütten, das Verlegen von Leitungen und das Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen.11 Das ist vor allem bei Bauarbeiten und neuen Stellplätzen wichtig.

Wann eine Fällung genehmigt wird

Die Verordnung nennt Fälle, in denen das Bezirksamt eine Ausnahme genehmigen muss – unter anderem, wenn ein Baum krank ist oder eine Gefahr von ihm ausgeht und er sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt, oder wenn er die zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar einschränkt, zum Beispiel durch unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.12 Ob ein solcher Fall vorliegt, prüft das Amt im Einzelfall.

Mit der Genehmigung entsteht grundsätzlich eine Pflicht zum Ausgleich: Ersatzpflanzungen oder eine Ausgleichsabgabe. Sie entfällt, soweit sie unzumutbar ist – etwa wenn ein Baum aus natürlichen Gründen weichen muss, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat.13 Wie viele Ersatzbäume verlangt werden, hängt von Baumart und Stammumfang ab.

Eine Genehmigung gilt ein Jahr, bei einem Bauvorhaben, das eine Baugenehmigung braucht, drei Jahre.14

So stellen Sie den Antrag

Zuständig ist das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, in dem der Baum steht. Der Antrag geht online, per E-Mail oder per Post. Wer nicht Eigentümer ist – etwa als Mieterin oder Mieter –, braucht eine Vollmacht der Eigentümer.4

In den Antrag gehören Baumart, Stammumfang in 130 cm Höhe, Kronendurchmesser, eine Begründung und ein Lageplan oder eine Skizze, dazu ein Angebot oder Gutachten, falls vorhanden. Für jedes Grundstück wird ein eigener Antrag gestellt.4

Der Bescheid kostet 45 bis 760 Euro – auch dann, wenn der Antrag abgelehnt wird.4 Eine Ausgleichsabgabe käme gegebenenfalls hinzu.

Weil im Sommer die Schonzeit gilt, sammeln sich die Anträge im Herbst. Bezirksämter bitten darum, Anträge für den kommenden Winter frühzeitig einzureichen.15

Schritt für SchrittSo läuft die Genehmigung ab
  1. Schritt 1PrüfenIst der Baum geschützt? Das sagt der Genehmigungs-Check für Ihren Ort.
  2. Schritt 2Antrag stellenBei der zuständigen Behörde, mit Baumart, Umfang, Lageplan und Begründung.
  3. Schritt 3BescheidGenehmigung – oft mit Auflagen – oder Ablehnung. Der Bescheid kostet eine Gebühr.
  4. Schritt 4FällenDurch einen Fachbetrieb, außerhalb der Schonzeit und im Rahmen des Bescheids.
  5. Schritt 5AusgleichErsatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, wenn der Bescheid sie verlangt.
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Wenn ein Baum sofort weg muss

Muss ein geschützter Baum oder ein Teil davon zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, sieht die Verordnung statt einer vorherigen Genehmigung eine Anzeige vor: Die Beseitigung ist dem Bezirksamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und zu begründen.16

Wichtig: Gemeint ist eine akute Gefahr, nicht ein Baum, der irgendwann Probleme machen könnte. Fotos des Schadens und die Einschätzung eines Fachbetriebs helfen bei der Begründung.

Was bei Verstößen droht

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.17 Die Höhe bemisst das Bezirksamt im Einzelfall.18 Zusätzlich kann es einen Ausgleich anordnen.19

Ein Verstoß gegen die Schonzeit kann nach Bundesrecht zusätzlich mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.20

Häufige Fragen

Ist meine Thuja oder Fichte geschützt?

Nach der Baumschutzverordnung nicht: Von den Nadelbäumen ist nur die Waldkiefer geschützt.1 Nester und Baumhöhlen sind aber das ganze Jahr geschützt.5 Ob im Garten zusätzlich die Schonzeit vom 1. März bis 30. September gilt, ist nicht abschließend geklärt; Berliner Bezirksämter wenden sie an. Fragen Sie vor einer Fällung in dieser Zeit beim Umwelt- und Naturschutzamt nach.23

Brauche ich für einen Apfelbaum eine Genehmigung?

Nach der Baumschutzverordnung nicht – Obstbäume sind ausgenommen, außer Walnuss und Türkischer Baumhasel.7 Nester und Baumhöhlen sind aber das ganze Jahr geschützt.5 Ob im Garten zusätzlich die Schonzeit vom 1. März bis 30. September gilt, ist nicht abschließend geklärt; Berliner Bezirksämter wenden sie an. Fragen Sie vor einer Fällung in dieser Zeit beim Umwelt- und Naturschutzamt nach.23

Darf ich Äste ohne Antrag kürzen?

Ja, bis 15 cm Umfang, soweit es etwa für den Freischnitt von Dach und Fassade, für freie Wege oder gegen Verschattung nötig ist, und bei überragenden Ästen an der Grundstücksgrenze.9 Stärkere Äste eines geschützten Baums brauchen eine Genehmigung.

Was kostet der Antrag?

45 bis 760 Euro, auch wenn der Antrag abgelehnt wird.4

Wer ist zuständig?

Das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, in dem der Baum steht.4

Gilt die Verordnung auch für Bäume im Park oder im Wald?

Nein – für Wald, öffentliche Grünanlagen und Schutzgebiete gelten andere Vorschriften.8 Fragen Sie in diesen Fällen beim Bezirksamt nach.

Quellen
1Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 2 Abs. 1 – abgerufen am 10.10.2026
2Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 – abgerufen am 09.10.2026
3Bezirksamt Lichtenberg: Sommerrodungsverbot vom 1. März bis 30. September, Pressemitteilung vom 15.01.2026 – abgerufen am 09.10.2026
4Service Berlin: Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen, Dienstleistung 330487 – abgerufen am 09.10.2026
5Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 – abgerufen am 09.10.2026
6Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 2 Abs. 2 – abgerufen am 10.10.2026
7Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 2 Abs. 3 – abgerufen am 10.10.2026
8Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 2 Abs. 4 – abgerufen am 10.10.2026
9Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 – abgerufen am 10.10.2026
10Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 1 und 3 – abgerufen am 10.10.2026
11Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 2 – abgerufen am 10.10.2026
12Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 5 Abs. 1 – abgerufen am 09.10.2026
13Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 6 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
14Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 5 Abs. 3 – abgerufen am 09.10.2026
16Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 5 – abgerufen am 10.10.2026
17Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln), § 56 Abs. 2 – abgerufen am 09.10.2026
19Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 8 – abgerufen am 09.10.2026
20Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 69 Abs. 3 Nr. 13, Abs. 7 – abgerufen am 09.10.2026
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