Baum fällen in Heringsdorf (Vorpommern-Greifswald): Genehmigung & Baumschutz

Für Heringsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Ab 50 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ostseebad Heringsdorf.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Heringsdorf

Für Heringsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ostseebad Heringsdorf zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ostseebad Heringsdorf.

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Ab 50 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Diese Satzung gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): a) Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope; b) Wald im Sinne der Bundes- und Landeswaldgesetzgebung c) Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz d) Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen. e) Obstbäume, die Ertragszwecken dienen mit Ausnahme von Walnussbäumen f) Bäume in denkmalgeschützten Garten-, Friedhofs und Parkanlagen, sofern zwischen der Gemeinde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestandes erstellt wurde. g) Bäume, die nach Landesrecht gesetzlich geschützt sind (ab 100 cm Stammumfang in 1,30 m Höhe, mit den gesetzlichen Ausnahmen).
  • Zuständigkeit: Für Bäume, die nach Landesrecht gesetzlich geschützt sind (ab 100 cm Stammumfang, § 18 NatSchAG M-V), vollzieht die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald den Baumschutz (§ 3 Abs. 1 der Satzung); für die übrigen geschützten Bäume ab 50 cm ist die Gemeinde zuständig.
  • Geltungsbereich laut Karte: die gesamten Gemarkungen Ahlbeck, Heringsdorf und Gothen (Innen- und Außenbereich) sowie Teilflächen von Bansin, Alt- und Neu Sallenthin, Bansin Dorf und Sellin. Der Check fragt den Ortsteil nicht ab und wendet die Satzung im ganzen Gemeindegebiet an.
  • Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 4, § 5).
  • Ersatzpflanzung (§ 8): bei 50–69 cm Stammumfang 1 Ersatzbaum, bei 70–150 cm 2, über 150 cm 3 (Stammumfang mindestens 18–20 cm, Baumart gibt die Gemeinde vor, Pflanzung spätestens 1 Jahr nach der Fällung). Ist die Pflanzung unmöglich, 450 € je Ersatzbaum. Die Ausnahmegenehmigung gilt 6 Monate.
  • Der zu fällende Baum ist auf dem Grundstück für jedermann sichtbar zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 4).
  • Ausgefertigt am 08.08.2008; im Ortsrecht der Gemeinde geführt als „vom 09.08.2009“. Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung über den Gehölzschutz in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, ausgefertigt am 08.08.2008 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Antrag bei der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf mit Lageplan, in dem die geschützten Bäume des Grundstücks mit Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser eingetragen sind (§ 7 Abs. 4). Bei Gefahr oder Krankheit des Baumes kann die Gemeinde ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen fordern (§ 7 Abs. 3). Bei einem Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 9 Abs. 2).

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