Baum fällen in Anklam: Genehmigung & Baumschutz
Für Anklam gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Hansestadt Anklam.
Das gilt in Anklam
Für Anklam gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Hansestadt Anklam zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Hansestadt Anklam.
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 4 Nr. 1): „Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen,“
- Ausnahme davon (§ 1 Abs. 4 Nr. 2): „wobei alle freiwachsenden Wildformen sowie Walnussbäume und Esskastanien geschützt sind,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 4 Nr. 3): „Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200) sowie in der Feldflur gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 4 Nr. 4): „Kleingartenparzellen nach dem Bundeskleingartengesetz,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 4 Nr. 5): „denkmalgeschützte Parke nach Denkmalschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12).“
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 3): „Abweichend von Absatz 1 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang für Ersatzpflanzungen nach § 7 Abs. 2 sowie für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind oder neu gepflanzt werden.“
- Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Es werden alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 50 Zentimetern (gemessen in ein Meter Höhe vom Erdboden) als geschützte Landschaftsbestandteile unter besonderen Schutz gestellt“
- Artenregel (§ 1 Abs. 4 Nr. 2): „Obstbäume, wobei alle freiwachsenden Wildformen sowie Walnussbäume und Esskastanien geschützt sind“
Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Anklam vom 26.04.2001 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Hansestadt Anklam mit Begründung und Lageskizze, in der auch der verbleibende Gehölzbestand eingezeichnet ist
- Angaben zu Standort, Art und Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) des Baumes (§ 6 Abs. 1). Antragsberechtigt sind Eigentümer/Nutzungsberechtigte oder Dritte mit schriftlicher Zustimmung (§ 6 Abs. 2).
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