Baum fällen in Rubenow: Genehmigung & Baumschutz
Für Rubenow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Rubenow über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz).
Das gilt in Rubenow
Für Rubenow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Rubenow über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Rubenow über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz).
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. a): „Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 21.07.1998“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. b): „Wald im Sinne der Bundes- u. Landeswaldgesetzgebung“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. c): „denkmalgeschützte Parkanlagen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. d): „Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.“
- Mehrstämmige Bäume (§ 2 Abs. 1): „Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.“
- Obstbäume (§ 2 Abs. 3): „Alle freiwachsenden Wildformen von Obstbäumen, Walnussbäume und Esskastanien unterliegen den Bestimmungen der Satzung.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2): „Diese Satzung gilt auch für Bäume, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzpflanzungen vorgenommen wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
- Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1): Stammumfang des gefällten Baumes 100–150 cm: 2 Ersatzbäume, ab 150 cm je weitere 50 cm ein weiterer Ersatzbaum. Ausgleichszahlung 281,- Euro je Ersatzbaum, wenn eine Ersatzpflanzung unmöglich ist.
- Bei Bauanträgen sind die geschützten Bäume im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 9).
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Rubenow, beschlossen am 05.03.2001 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Rubenow über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz)
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Rubenow (§ 5 Abs. 3), über das Amt Lubmin, Geschwister-Scholl-Weg 15, 17509 Lubmin. Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 9 Abs. 2). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 6 Abs. 2).
Mehr dazu im Ratgeber
Für Rubenow und Umgebung ist noch kein Betrieb eingetragen.
Baumfällung in der Nähe
Alle Orte im Landkreis Vorpommern-GreifswaldSie fällen oder pflegen Bäume in Rubenow?
Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ein und erscheinen Sie auf dieser Seite. Einträge, die wir aus öffentlichen Angaben erstellt haben, können Sie übernehmen.