Baum fällen in Neddemin: Genehmigung & Baumschutz
Für Neddemin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 35 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Neddemin über Amt Neverin (Ordnung & Sicherheit, Umwelt).
Das gilt in Neddemin
Für Neddemin gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Neddemin über Amt Neverin (Ordnung & Sicherheit, Umwelt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Neddemin über Amt Neverin (Ordnung & Sicherheit, Umwelt).
Geschützt ab 35 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 2: Eingriffe aufgrund erteilter Genehmigungen dürfen nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. ausgeführt werden, wenn nicht aus zwingenden Gründen ein sofortiger Handlungsbedarf besteht. Das entspricht § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „Diese Satzung gilt nicht für Obstbäume und Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen, ausgenommen sind Walnuss- und Esskastanienbäume.“
- Unberührt bleiben Waldflächen und Objekte, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützt sind, zum Beispiel Feldhecken, Alleen und Baumreihen (§ 2 Abs. 6).
- Mehrstämmig (§ 2 Abs. 2): „Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 1,3 m mehrere Stämme aus (mehrstämmiger Baum), ist die Summe der Stammdurchmesser maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Durchmesser von 5,0 cm aufweisen muß.“
- Hecken (§ 2 Abs. 3): Geschützt sind auch Hecken ab 1,5 m Höhe an öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen.
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 4 und 7): Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen, ohne Rücksicht auf den Stammdurchmesser.
- Ersatz (§ 8, § 9): Bei einer Ausnahme soll eine Ersatzpflanzung standortgerechter Art auferlegt werden; ist sie nicht möglich, setzt die Gemeinde eine Geldleistung fest. Bei unerlaubter Beseitigung ist je angefangene 15 cm Stammdurchmesser ein Ersatzbaum zu pflanzen oder der entsprechende Geldbetrag zu leisten.
- Bei Bauanträgen oder Bauvoranfragen sind die Standorte betroffener geschützter Bäume und Gehölze in den Lageplan einzutragen (§ 7 Abs. 3).
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Gehölzen und Grünflächen in der Gemeinde Neddemin (Baumschutzsatzung), beschlossen am 21.08.2003 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Neddemin über Amt Neverin (Ordnung & Sicherheit, Umwelt)
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Neddemin, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, mit Begründung (§ 7 Abs. 1), über das Amt Neverin
- antragsberechtigt sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte (§ 7 Abs. 2). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 4).
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