Baum fällen in Möllenbeck (Mecklenburgische Seenplatte): Genehmigung & Baumschutz
Für Möllenbeck gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 65 cm Stammumfang. Obstbäume: Obstgehölze in Klein- und Hausgärten sowie in Plantagen sind ausgenommen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Möllenbeck über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung).
Das gilt in Möllenbeck
Für Möllenbeck gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Möllenbeck über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Möllenbeck über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung).
Geschützt ab 65 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Ab 65 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Wohngrundstücke
Obstbäume: Obstgehölze in Klein- und Hausgärten sowie in Plantagen sind ausgenommen.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2): Obstgehölze in Klein- und Hausgärten, Obstgehölze in Plantagen, Bäume, die Bestandteil des Waldes sind, Bäume, die nach anderen Vorschriften unter Schutz gestellt sind (Alleen, Baumreihen, Parkanlagen, Naturdenkmale).
- Zusätzlich geschützt: angeordnete Ersatzpflanzungen, unabhängig vom Stammumfang.
- Ersatzpflanzung: Für jeden entfernten Baum sollen ein oder mehrere einheimische Ersatzbäume gepflanzt werden; ist das nicht möglich, wird eine Ersatzzahlung an die Gemeinde fällig.
- Anträge sind schriftlich mit Begründung beim Ordnungsamt des Amtes Neustrelitz-Land zu stellen; Ausnahmen erteilt das Ordnungsamt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Möllenbeck zum Schutz von Bäumen und anderen Gehölzen (Gehölzschutzsatzung), beschlossen am 23.10.2003 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Möllenbeck über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung beim Ordnungsamt des Amtes Neustrelitz-Land, Marienstraße 5, 17235 Neustrelitz, mit Beschreibung (Art, Größe, Zustand, Lage) der Gehölze und gegebenenfalls Skizzen, Lageplänen oder Fotos. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte.
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