Baum fällen in Greifswald: Genehmigung & Baumschutz

Für Greifswald gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 60 cm Stammumfang. Für Wohngrundstücke enthält die Satzung eine Ausnahme mit Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Universitäts- und Hansestadt Greifswald – Stadtbauamt, Abteilung Umwelt- und Naturschutz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 11.10.2026

Das gilt in Greifswald

Für Greifswald gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Universitäts- und Hansestadt Greifswald – Stadtbauamt, Abteilung Umwelt- und Naturschutz zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Universitäts- und Hansestadt Greifswald – Stadtbauamt, Abteilung Umwelt- und Naturschutz.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    Schon ab 50 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    Obstbäume und Nadelbäume: Die Satzung nimmt Obstbäume außerhalb von Innenstadt, Fleischervorstadt und Mühlenvorstadt und Nadelbäume in Hausgärten aus (außer Waldkiefern in Riemserort, § 3 Abs. 2).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • LANDESGESETZ: Zusätzlich zur Satzung gilt in jeder Gemeinde das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V): Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe, und Alleen und Baumreihen sind gesetzlich geschützt. Dieser Check prüft beide Regelungen und nennt das strengere Ergebnis. Ist ein Baum nach beiden geschützt, ist laut Stadt das NatSchAG M-V die höherrangige Grundlage – dann entscheidet die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald (Anklam), bei mehreren Bäumen über den gesamten Vorgang.
  • MESSUNG (§ 3 Abs. 1 a): Die Satzung misst den Stammumfang „gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden“ – das Landesgesetz in 1,30 m Höhe. „Liegt der Kronenansatz geschützter Bäume unter 1 m Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.“
  • SONDERSCHWELLE (§ 3 Abs. 1 b): Geschützt sind auch „Eiben (Taxus) und Stechpalmen (Ilex) mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm in 1 m Höhe,“
  • MEHRSTÄMMIG (§ 3 Abs. 1 a): „Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe des Umfangs von zwei Stämmlingen mindestens 100 cm erreicht.“ Dieser Check zählt vorsichtshalber alle Stämme zusammen.
  • ERSATZPFLANZUNGEN (§ 3 Abs. 1 c): Geschützt sind auch „alle Bäume, die aufgrund von § 7 dieser Satzung als Ersatzpflanzung oder als Ausgleichsmaßnahme angepflanzt worden sind, unabhängig von ihrer Größe.“
  • OBSTBÄUME UND NADELBÄUME (§ 3 Abs. 2): Die Satzung nimmt aus: „Obstbäume, mit Ausnahme derjenigen in der Innenstadt, der Fleischervorstadt und der Mühlenvorstadt ohne Obstbausiedlung sowie der Walnussbäume und Esskastanien im gesamten Stadtbereich“ und „Nadelbäume in Hausgärten, mit Ausnahme der Waldkiefern in Riemserort“. Ob ein Grundstück in einem dieser Stadtteile liegt, kann dieser Check nicht feststellen. Er behandelt Obstbäume und Nadelbäume deshalb im ganzen Stadtgebiet als geschützt – er kann genehmigungspflichtig sagen, wo die Satzung den Baum ausnimmt. Fragen Sie im Zweifel beim Stadtbauamt nach.
  • PAPPELN (§ 3 Abs. 2): Nicht geschützt sind „Pappeln im Innenbereich“.
  • GILT NICHT (§ 2 Abs. 2): Die Satzung gilt nicht für Wald, „erwerbsmäßig genutzte Baumbestände, insbesondere Obstbaumplantagen, Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen,“ Dauerkleingärten, denkmalgeschützte Parkanlagen mit abgestimmtem Pflegekonzept sowie „Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope“. Alleen und Baumreihen sind nach dem Landesgesetz geschützt.
  • GEFAHR (§ 4 Abs. 3): Nicht verboten sind „fachgerechte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Sicherung geschützter Bäume sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.“ Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dem Stadtbauamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • LICHT (§ 6 Abs. 1 c): Eine Ausnahme ist zu genehmigen, wenn Bäume Fenster so beschatten, „dass dahinter liegende Wohnräume auch während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.“
  • ANTRAG (§ 6 Abs. 3 und 4): Ausnahmen oder Befreiungen sind beim Oberbürgermeister, Stadtbauamt, „unter der Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. Der genaue Standort und die Baumart sind anzugeben.“ Die Entscheidung ist gebührenpflichtig (Verwaltungsgebührensatzung der Stadt).
  • ERSATZ (§ 7): „Mit der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung wird der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu einer Ersatzpflanzung standortgerechter, einheimischer Baumarten verpflichtet, die auf seine Kosten zu erfolgen hat.“ Bei einer Beseitigung aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfällt sie; ist sie nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
  • ZUSTÄNDIGKEIT: Baumschutzsatzung → Stadtbauamt, Abteilung Umwelt- und Naturschutz, Markt 15, 17489 Greifswald; Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) → untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

Stand: 11.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Baumschutzsatzung) vom 24.07.2001, Lesefassung der Änderung vom 15.05.2007 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Universitäts- und Hansestadt Greifswald – Stadtbauamt, Abteilung Umwelt- und Naturschutz

Stand der Angaben: 11.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Angabe der Gründe, genauem Standort und Baumart (§ 6 Abs. 3)
  • Formular „Antrag auf Befreiung von den Bestimmungen der Greifswalder Baumschutzsatzung“ (PDF auf greifswald.de)
  • bei einem Bauantrag Lageplan mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der betroffenen Bäume (§ 8 Abs. 1)

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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