Baum fällen in Kemnitz: Genehmigung & Baumschutz

Für Kemnitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Kemnitz über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Kemnitz

Für Kemnitz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Kemnitz über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Kemnitz über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz).

  • Geschützt ab 70 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. a): „Naturdenkmale, Bodendenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen, gesetzlich geschützte Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 22.10.2002 und Holzarbeiten an Gewässern (zuständig ist hier der Landkreis OVP)“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. b): „Wald im Sinne der Bundes- u. Landeswaldgesetzgebung“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. c): „denkmalgeschützte Parkanlagen“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. d): „Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. f): „Bäume die die Verkehrssicherheit gefährden“
  • Mehrstämmige Bäume (§ 2 Abs. 1): „Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 70 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.“
  • Obstbäume (§ 2 Abs. 3): „Alle freiwachsenden Wildformen von Obstbäumen, Walnussbäume und Esskastanien unterliegen den Bestimmungen der Satzung.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2): „Diese Satzung gilt auch für Bäume, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzpflanzungen vorgenommen wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
  • Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1): Stammumfang des gefällten Baumes 70–99 cm: 1 Ersatzbaum, 100–150 cm: 2, 150–200 cm: 3, ab 200 cm je weitere 50 cm ein weiterer Ersatzbaum.
  • Bei Bauanträgen sind die geschützten Bäume im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 9).

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Kemnitz, beschlossen am 29.06.2006 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Kemnitz über Amt Lubmin (Ordnung / Soziales, Baumschutz)

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Kemnitz (§ 5 Abs. 3), über das Amt Lubmin, Geschwister-Scholl-Weg 15, 17509 Lubmin. Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 9 Abs. 2). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 6 Abs. 2).

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