Baum fällen in Krusenfelde: Genehmigung & Baumschutz
Für Krusenfelde gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Krusenfelde über Amt Anklam-Land.
Das gilt in Krusenfelde
Für Krusenfelde gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Krusenfelde über Amt Anklam-Land zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Krusenfelde über Amt Anklam-Land.
Geschützt ab 101 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Geltungsbereich (§ 2 Nr. 1): Der Geltungsbereich ist auf den der Satzung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 10.000 rot umrandet. Der Außenbereich nach § 35 BauGB ist ausgenommen (§ 2 Nr. 5).
- Gilt nicht für (§ 2 Nr. 2): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope; Wald sowie in der Feldflur gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen; denkmalgeschützte Parkanlagen; Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz; Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstbaumplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.
- Gilt nicht für (§ 2 Nr. 3): „Obstbäume, wobei Walnussbäume und Esskastanien über 100 Zentimeter Stammumfang den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen,“
- Mehrstämmige Bäume (§ 3 Nr. 2): „Geschützt sind auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 100 Zentimeter beträgt und wenn einer der Stämme einen Umfang von mindestens 50 Zentimeter hat.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Nr. 3): Ersatzpflanzungen sowie Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind oder neu gepflanzt werden, ohne Rücksicht auf den Stammumfang.
- Messung (§ 3 Nr. 1): Die Satzung misst den Stammumfang in 1 m Höhe, das Landesgesetz (§ 18 NatSchAG M-V) in 1,30 m Höhe.
- Anzeige (§ 5): Das Freihalten von Gehölzen an Starkstromleitungen und Fernmeldelinien über die übliche Pflege hinaus braucht nur eine Anzeige beim Bürgermeister; begonnen werden darf frühestens vier Wochen nach Eingang.
- Ersatzpflanzung (§ 8): Richtwerte bei 100 cm Stammumfang bis zu 2 Ersatzbäume, über 100 bis 150 cm bis zu 3, über 150 bis 200 cm bis zu 4, über 200 cm bis zu 5 (je mindestens 10 cm Stammumfang); der Umfang darf den Wert nach dem Sachwertverfahren „Koch“ nicht überschreiten.
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Krusenfelde, beschlossen am 27.06.2001 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Krusenfelde über Amt Anklam-Land
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Krusenfelde über das Amt Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow, mit Begründung und Lageskizze, in der auch der verbleibende Gehölzbestand einzuzeichnen ist
- anzugeben sind Standort, Art und Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) (§ 7 Abs. 1). Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister (§ 7). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dem Bürgermeister nachträglich unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 4).
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