Baum fällen in Blankensee (Mecklenburgische Seenplatte): Genehmigung & Baumschutz
Für Blankensee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Nadelbäume: Nadelgehölze in Hausvorgärten sind ausgenommen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Blankensee über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung).
Das gilt in Blankensee
Für Blankensee gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Blankensee über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Blankensee über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung).
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Ab 50 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose, Pfirsich, Kiefer, Schwarzkiefer, Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie, Eibe, Thuja, Scheinzypresse und Wacholder.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Wohngrundstücke
Nadelbäume: Nadelgehölze in Hausvorgärten sind ausgenommen.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5: Eingriffe auf Grund einer erteilten Erlaubnis dürfen nur in der Zeit vom 30.09. bis 15.03. ausgeführt werden, bei kätzchentragenden Weiden nur vom 01.02. bis 15.04., wenn nicht aus zwingenden Gründen ein sofortiger Handlungsbedarf entsteht.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2): bewirtschaftete Obstbäume, Bäume, die Bestandteil des Waldes sind, Bäume, die nach anderen Schutzvorschriften geschützt sind (Alleen, Baumreihen, Naturdenkmale, Parkanlagen), Kleingartenanlagen sowie Nadelgehölze in Hausvorgärten.
- Zusätzlich geschützt: angeordnete Ersatzpflanzungen, unabhängig vom Stammumfang.
- Ersatzpflanzung: Für jeden entfernten Baum sollen ein oder mehrere Ersatzbäume gepflanzt werden; ist das auf dem Grundstück nicht möglich, ist an die Gemeinde eine Summe von 150,00 Euro je Ersatzbaum zu zahlen.
- Anträge sind schriftlich mit Begründung beim Ordnungsamt des Amtes Neustrelitz-Land zu stellen; Ausnahmen erteilt das Ordnungsamt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Blankensee vom 21.11.2001, geändert durch Satzungen vom 27.05.2004 und 27.02.2007 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Blankensee über Amt Neustrelitz-Land (Fachbereich II – Bau/Ordnung)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung beim Ordnungsamt des Amtes Neustrelitz-Land, Marienstraße 5, 17235 Neustrelitz, mit Beschreibung (Art, Größe, Zustand, Lage) der Gehölze und gegebenenfalls Skizzen, Lageplänen oder Fotos. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte.
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