Baum fällen in Bremerhaven: Genehmigung & Baumschutz

Für Bremerhaven gilt die Baumschutzverordnung der Freien Hansestadt Bremen. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Für Wohngrundstücke enthält die Verordnung eine Ausnahme mit Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Magistrat der Stadt Bremerhaven – Umweltschutzamt, untere Naturschutzbehörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 11.10.2026

Das gilt in Bremerhaven

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe.

  • Wohngrundstücke

    Bäume in Baumschulen, Agroforstwirtschaften und Gärtnereien zu Erwerbszwecken, in botanischen Gärten und im Rhododendron-Park, in denkmalgeschützten Gartenanlagen auf öffentlichem Grund sowie Bäume, über deren Beseitigung schon nach Eingriffsregelung oder Baurecht entschieden wurde, sind nicht geschützt – das fragt dieser Check nicht ab (§ 2 Abs. 5).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Eine eigene Bremer Regel zum Zeitraum gibt es nicht; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die Befreiung nach der Bremer Baumschutzverordnung brauchen Sie das ganze Jahr.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • GELTUNG (§ 1): „Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst alle Bäume in der Freien Hansestadt Bremen, die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen geschützt sind.“
  • SCHUTZ (§ 2 Abs. 2): Geschützt sind „1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,“ „2. Ersatzpflanzungen gemäß § 10 vom Zeitpunkt der Pflanzung an,“ und „3. Bäume in Alleen.“ Die Verordnung unterscheidet nicht nach Laub-, Nadel- und Obstbäumen und kennt keine Ausnahme für Hausgärten.
  • MESSUNG (§ 2 Abs. 3): „Der Stammumfang im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.“
  • MEHRSTÄMMIG (§ 2 Abs. 3): „Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 cm erreichen.“ Dieser Check zählt vorsichtshalber alle Stämme zusammen, auch dünnere – er kann deshalb „genehmigungspflichtig“ sagen, obwohl der Baum nicht geschützt ist. Zählen Sie nur die Stämme ab 40 cm.
  • ALLEEN (§ 2 Abs. 4): Bäume in Alleen sind schon ab 50 cm Stammumfang geschützt: „Bäume in Alleen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind alle Bäume in einer Allee, die einen Stammumfang von mindestens 50 cm gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden haben. Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen auf einer Länge von mindestens 50 m parallel verlaufende Baumreihen, deren einzelne Bäume meist einer Baumart angehören sowie untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter haben.“ Dieser Check fragt deshalb, ob der Baum in einer Allee steht.
  • AUSGENOMMEN (§ 2 Abs. 5): Die Verordnung gilt nicht für „1. Bäume der Gehölzgattungen Pappeln (Populus) und für die Gehölzart Amerikanische Traubenkirsche (Prunus serotina),“ „2. Wald im Sinne des § 2 des Bremischen Waldgesetzes,“ „3. Bäume im Geltungsbereich von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen und in anderen geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 22 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,“ „4. Bäume, die den Erhalt und die Sicherheit von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigen,“ „5. Bäume in Baumschulen, Agroforstwirtschaften und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,“ „7. Bäume in botanischen Gärten und im Rhododendron-Park,“ „8. Bäume in denkmalgeschützten Gartenanlagen auf öffentlichem Grund,“ „9. abgestorbene oder umgestürzte Bäume,“ und für Bäume, über deren Beseitigung schon nach der Eingriffsregelung oder nach Baurecht entschieden wurde (Nr. 10). Ausgenommen sind außerdem Bäume der Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten der EU (Nr. 6); diese nimmt der Check vorsichtshalber nicht aus. In Schutzgebieten und im Wald gelten eigene Vorschriften.
  • SCHNITT UND WURZELBEREICH (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1): „Zu den Verboten nach Absatz 1 zählen auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zu Schädigungen oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich umfasst in der Regel die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten.“ Ohne Befreiung erlaubt sind fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, darunter „die Entfernung von Totholz,“ „die Herstellung des Lichtraumprofiles an Straßen und Wegen, soweit dies zur Herstellung der Verkehrssicherung erforderlich ist,“ und „der fachgerechte Rückschnitt von Ästen und Zweigen mit einem Umfang von bis zu 15 cm, soweit diese einen Abstand von 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüberständen oder von Vorbauten wie Balkonen oder Wintergärten unterschreiten,“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1–3).
  • GEFAHR IM VERZUG (§ 4 Abs. 2): „Zulässig sind zudem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Der Zustand des geschützten Baumes und die räumliche Umgebung, die die gegenwärtige Gefahrensituation belegen, sind vor Durchführung der Maßnahmen fotografisch zu dokumentieren. Die vorgenommenen Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage der Bilddokumente unverzüglich anzuzeigen.“
  • ANTRAG (§ 7): „Befreiungen nach § 6 sind bei der unteren Naturschutzbehörde in Textform mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus dem die betroffenen geschützten Bäume nach Standort, Art sowie Stammumfang und Höhe ersichtlich sind.“ Die Behörde kann ein Gutachten verlangen. Entscheidet sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, gilt die Befreiung als erteilt (§ 7 Abs. 2).
  • ERSATZ (§§ 10, 11, Anlage 1): Mit der Befreiung kann eine Ersatzpflanzung angeordnet werden; ihr Umfang richtet sich nach Baumart und Stammumfang des gefällten Baumes (Anlage 1 Teil A). Ist sie auf dem Grundstück nicht möglich oder nicht zumutbar, soll die Behörde eine Ersatzzahlung festsetzen: 2.860 € je zu ersetzendem Baum (Anlage 1 Teil B).
  • KLEINGÄRTEN: Kleingärten sind erfasst. Eine Befreiung ist zu erteilen, wenn die kleingärtnerische Nutzung unzumutbar beeinträchtigt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 7). Wer in Bremerhaven den Antrag stellen darf (Pächter oder Eigentümer), fragen Sie beim Umweltschutzamt nach.
  • FIRMEN (§ 9, § 12 Abs. 1 Nr. 3): Beauftragte Betriebe müssen sich die Befreiung vor Beginn der Arbeiten vorlegen lassen. Ordnungswidrig handelt, wer „entgegen des § 9 als kommerzieller Dienstleiter, Handlungen an einem geschützten Baum vornimmt, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung verboten sind, ohne sich vorher die naturschutzbehördliche Befreiung vorlegen zu lassen.“
  • BUSSGELD (§ 39 BremNatG in Verbindung mit § 12 BremBaumSchV): „Die Ordnungswidrigkeiten nach § 38 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.“
  • ÜBERSEEHAFENGEBIET: Für Bäume im stadtbremischen Überseehafengebiet in Bremerhaven ist die zuständige Stelle nicht eindeutig veröffentlicht. Klären Sie die Zuständigkeit vor dem Antrag bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft oder beim Umweltschutzamt Bremerhaven.

Stand: 11.10.2026, Quelle: Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV) vom 17.06.2025 (Brem.GBl. S. 584, ber. S. 627) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Magistrat der Stadt Bremerhaven – Umweltschutzamt, untere Naturschutzbehörde

Stand der Angaben: 11.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Antrag in Textform mit Begründung
  • Lageplan mit Standort, Art, Stammumfang und Höhe der betroffenen Bäume (§ 7 Abs. 1 BremBaumSchV)
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