Baum fällen in Priepert: Genehmigung & Baumschutz

Für Priepert gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Für Wohngrundstücke enthält die Satzung eine Ausnahme mit Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Priepert über Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte (Sachgebiet Ordnung und Sicherheit).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Priepert

Für Priepert gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Priepert über Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte (Sachgebiet Ordnung und Sicherheit) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Priepert über Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte (Sachgebiet Ordnung und Sicherheit).

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    In den Gärten von Wohngrundstücken sind Douglasie, Große Küstentanne, Nordmannstanne, Coloradotanne, Gemeine Fichte, Sitkafichte, Stechfichte, Serbische Fichte, Schwarzkiefer, Gemeine Kiefer, Weymouthskiefer, Europäische Lärche, Japanische Lärche, Lebensbäume (Thuja), Scheinzypressen, Birken und Pappeln von der Satzung ausgenommen (§ 2 Abs. 5).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 9 Abs. 4: Eingriffe aufgrund erteilter Genehmigungen dürfen nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. ausgeführt werden, wenn nicht aus zwingenden Gründen ein sofortiger Handlungsbedarf besteht.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Die frühere Satzung vom 20.05.2003, geändert am 31.03.2005, ist außer Kraft getreten (§ 16 Abs. 2).
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4): Naturdenkmäler, Alleen und einseitige Baumreihen nach § 19 NatSchAG M-V, Bäume, die nach § 18 Abs. 1 NatSchAG M-V geschützt sind (dafür gilt das Landesrecht), Wald, Denkmäler der Garten- und Landschaftsgestaltung, bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen sowie Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen.
  • Ausgeschlossen in Hausgärten (§ 2 Abs. 5 in der Fassung der 1. Änderung 2021): Bäume in den Gärten von Wohngrundstücken der Arten Douglasie, Große Küstentanne, Nordmannstanne, Coloradotanne, Gemeine Fichte, Sitkafichte, Stechfichte, Serbische Fichte, Schwarzkiefer, Gemeine Kiefer, Weymouthskiefer, Europäische Lärche, Japanische Lärche, Lebensbäume (Thuja), Scheinzypressen, Birken und Pappeln.
  • Mehrstämmige Bäume (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 70 cm beträgt und mindestens ein Stamm 30 cm Umfang hat.
  • Sträucher und Hecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4): geschützt sind auch einheimische Sträucher ab 3 m Höhe und Hecken aus einheimischen Gehölzen ab 1,5 m Höhe und 10 m Länge (außer Feldhecken, die als Biotop geschützt sind).
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 9): Gehölze in öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen, unabhängig von ihrer Größe.
  • Ersatzpflanzung (§ 10 Abs. 3): Stammumfang 50–150 cm: 1 Ersatzbaum, 150–250 cm: 2, über 250 cm: 3 (Laubbäume mit 12–14 cm Stammumfang). Entfernte Hecken sind in voller Länge, Sträucher im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
  • Die erteilte Genehmigung gilt 12 Monate ab Bekanntgabe (§ 9 Abs. 3).

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Gehölzen und Grünflächen in der Gemeinde Priepert (Baumschutzsatzung), beschlossen am 30.03.2015, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.06.2021 (Beschluss vom 30.03.2021) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Priepert über Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte (Sachgebiet Ordnung und Sicherheit)

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Priepert über das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow, mit Begründung und Lageskizze, in der auch der verbleibende Gehölzbestand eingezeichnet ist
  • anzugeben sind Standort mit Übersichtsplan, Umfang, Höhe und Art des Gehölzes sowie die Zustimmung zum Betreten des Grundstücks (§ 9 Abs. 1). Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, Dritte mit deren schriftlicher Zustimmung (§ 9 Abs. 2). Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen und zu begründen (§ 6 Abs. 2).
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