Baum fällen in Waren (Müritz): Genehmigung & Baumschutz

Für Waren (Müritz) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, SG 60.67 Umwelt / Forsten / Friedhof.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 11.10.2026

Das gilt in Waren (Müritz)

Für Waren (Müritz) gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, SG 60.67 Umwelt / Forsten / Friedhof zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, SG 60.67 Umwelt / Forsten / Friedhof.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 40 cm geschützt: Eibe.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 1: „Gemäß § 39 (5) BNatschG ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;“

    Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „alle Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b des Baugesetzbuches zu erhalten sind;“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 2 m. Als freiwachsende Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen überwiegend aus Laubgehölzen und/oder Eiben ab einer Länge von 10 m. (siehe Begriffsbestimmung §4 (4))“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. e): „alle Bäume, Streuobstwiesen und freiwachsende Hecken, die aufgrund des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern geschützt sind oder auf Grundlage des Baugesetzbuches als Ausgleichs- bzw. als Ersatzmaßnahme gepflanzt wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 a) und b) nicht erfüllt sind.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. f): „alle Bäume und freiwachsende Hecken, die aufgrund dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG sowie Alleen und einseitige Baumreihen nach § 19 NatSchAG M-V,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Wald im Sinne des Waldgesetzes Mecklenburg Vorpommern (LWaldG M-V),“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „Denkmäler der Garten- und Landschaftsgestaltung im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V),“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. e): „Gewerblich bewirtschaftete Obstbäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. f): „aus natürlichen Gründen abgestorbene, umgebrochene und umgeworfene Bäume“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. g): „Bäume und freiwachsende Hecken in Friedhofsanlagen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. h): „Bäume und freiwachsende Hecken, soweit sie nach den Vorschriften des LWaldG M-V oder des NatSchAG M-V geschützt sind.“
  • Messung (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Liegt der Kronenansatz in den Fällen der Buchstaben a) und b) unter einer Höhe von 1,30 m, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgeblich.“
  • Eibe (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Für die Eibe gilt dies bereits ab 0,40 m Stammumfang;“
  • Messung (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Liegt der Kronenansatz in den Fällen der Buchstaben a) und b) unter einer Höhe von 1,30 m, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgeblich.“

Stand: 11.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Bäumen, freiwachsenden Hecken und Streuobstwiesen im Gebiet der Stadt Waren (Müritz) vom 25.06.2021 (Lesefassung); gleichzeitig Aufhebung der Baumschutzsatzung vom 06.10.2003 (§ 15) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, SG 60.67 Umwelt / Forsten / Friedhof

Stand der Angaben: 11.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag
  • Begründung
  • alle für die Beurteilung notwendigen Angaben (siehe Formblatt). Optional: nicht genannt.

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