Das Wichtigste in Kürze
- Ob ein Baum gefällt wird, entscheiden die Eigentümer. Mieterinnen und Mieter dürfen nicht selbst fällen.
- Den Antrag auf Fällgenehmigung stellen die Eigentümer; wer nicht Eigentümer ist, braucht eine Vollmacht.1
- Die Kosten der Gartenpflege, einschließlich der Erneuerung von Gehölzen, können als Betriebskosten umgelegt werden.2
- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dazu auch die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums gehören kann.3
- Baumschutz, Schonzeit und Artenschutz gelten wie überall.45
Wer entscheidet
Ein Baum auf dem Grundstück gehört den Eigentümern. Mieterinnen und Mieter dürfen ihn deshalb nicht selbst fällen oder stark zurückschneiden, auch wenn er stört.
Den Antrag auf eine Fällgenehmigung stellen in Berlin die Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte. Wer nicht Eigentümer ist – auch eine Hausverwaltung –, braucht eine Vollmacht der Eigentümer.1
- Störung schriftlich mit Fotos melden
- Bei akuter Gefahr absperren, 112 rufen
- Nicht selbst fällen oder stark schneiden
- Entscheidet über Schnitt und Fällung
- Stellt den Antrag, die Verwaltung mit Vollmacht
- Sorgt für die Sicherheit der Bäume
- Prüft den Antrag und entscheidet
- Kann Ersatzpflanzungen auferlegen
- Klärt Fragen zum Artenschutz
Wenn ein Baum stört
Nimmt ein Baum Ihrer Wohnung viel Licht oder macht er Ihnen Sorgen, wenden Sie sich schriftlich an Ihre Vermieterin, Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung. Beschreiben Sie konkret, was stört, und legen Sie Fotos bei.
Ob eine Fällung genehmigt werden kann, entscheidet die Behörde. Eine unzumutbare Verschattung von Wohnräumen ist in Berlin einer der Gründe, aus denen eine Genehmigung erteilt werden muss.6 Ein Schnitt von Ästen bis 15 cm Umfang, die Wohnräume verschatten, ist sogar ohne Genehmigung zulässig.7
Wenn ein Baum gefährlich wirkt
Sehen Sie Risse im Stamm, Pilze oder abgebrochene Äste, informieren Sie die Vermieterseite sofort und schriftlich. Bei akuter Gefahr sperren Sie den Bereich ab und rufen die Feuerwehr unter 112. Für die Sicherheit der Bäume sind die Eigentümer verantwortlich.1
Wer die Kosten trägt
Zu den Betriebskosten, die auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden dürfen, gehören die Kosten der Gartenpflege, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.2 Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage dieser Kosten vorsieht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Kosten für das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums zu diesen Gartenpflegekosten gehören können.3 Ob das in Ihrem Fall gilt, hängt von Mietvertrag und Abrechnung ab. Bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung hilft ein Mieterverein.
Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften
Hausverwaltungen stellen den Antrag mit einer Vollmacht der Eigentümer.1 Gehört das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft, gelten für die Entscheidung über eine Fällung eigene Regeln. Klären Sie das mit der Verwaltung, bevor Sie einen Antrag stellen.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieterin oder Mieter einen störenden Baum fällen lassen?
Nein. Das entscheiden die Eigentümer. Sie können sie aber darum bitten.
Kann ich selbst einen Antrag stellen?
Nur mit einer Vollmacht der Eigentümer.1