Genehmigung und Regeln

Baum im Mietshaus: Wer darf fällen, wer zahlt?

Der Baum vor dem Fenster nimmt das Licht, der im Hof ist morsch: Als Mieterin oder Mieter dürfen Sie darüber nicht allein entscheiden. Hier steht, wer was tun darf und wer die Kosten trägt.

3 Min. LesezeitStand: 14.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob ein Baum gefällt wird, entscheiden die Eigentümer. Mieterinnen und Mieter dürfen nicht selbst fällen.
  • Den Antrag auf Fällgenehmigung stellen die Eigentümer; wer nicht Eigentümer ist, braucht eine Vollmacht.1
  • Die Kosten der Gartenpflege, einschließlich der Erneuerung von Gehölzen, können als Betriebskosten umgelegt werden.2
  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dazu auch die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums gehören kann.3
  • Baumschutz, Schonzeit und Artenschutz gelten wie überall.45
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Wer entscheidet

Ein Baum auf dem Grundstück gehört den Eigentümern. Mieterinnen und Mieter dürfen ihn deshalb nicht selbst fällen oder stark zurückschneiden, auch wenn er stört.

Den Antrag auf eine Fällgenehmigung stellen in Berlin die Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte. Wer nicht Eigentümer ist – auch eine Hausverwaltung –, braucht eine Vollmacht der Eigentümer.1

ZuständigkeitenWer macht was?
Mieterin oder Mieter
  • Störung schriftlich mit Fotos melden
  • Bei akuter Gefahr absperren, 112 rufen
  • Nicht selbst fällen oder stark schneiden
Vermieter oder Verwaltung
  • Entscheidet über Schnitt und Fällung
  • Stellt den Antrag, die Verwaltung mit Vollmacht
  • Sorgt für die Sicherheit der Bäume
Behörde
  • Prüft den Antrag und entscheidet
  • Kann Ersatzpflanzungen auferlegen
  • Klärt Fragen zum Artenschutz
Fällkosten können als Gartenpflege in den Betriebskosten landen, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Quelle: Service Berlin 330487 · BetrKV § 2 Nr. 10Baum jetzt prüfen →

Wenn ein Baum stört

Nimmt ein Baum Ihrer Wohnung viel Licht oder macht er Ihnen Sorgen, wenden Sie sich schriftlich an Ihre Vermieterin, Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung. Beschreiben Sie konkret, was stört, und legen Sie Fotos bei.

Ob eine Fällung genehmigt werden kann, entscheidet die Behörde. Eine unzumutbare Verschattung von Wohnräumen ist in Berlin einer der Gründe, aus denen eine Genehmigung erteilt werden muss.6 Ein Schnitt von Ästen bis 15 cm Umfang, die Wohnräume verschatten, ist sogar ohne Genehmigung zulässig.7

Wenn ein Baum gefährlich wirkt

Sehen Sie Risse im Stamm, Pilze oder abgebrochene Äste, informieren Sie die Vermieterseite sofort und schriftlich. Bei akuter Gefahr sperren Sie den Bereich ab und rufen die Feuerwehr unter 112. Für die Sicherheit der Bäume sind die Eigentümer verantwortlich.1

So ist es in Ihrem Ort
Zeigt Schutzgrenze, Fällzeit und zuständige Behörde aus den geprüften Ortsregeln – mit Stand und Quelle.

Wer die Kosten trägt

Zu den Betriebskosten, die auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden dürfen, gehören die Kosten der Gartenpflege, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.2 Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage dieser Kosten vorsieht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Kosten für das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums zu diesen Gartenpflegekosten gehören können.3 Ob das in Ihrem Fall gilt, hängt von Mietvertrag und Abrechnung ab. Bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung hilft ein Mieterverein.

Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften

Hausverwaltungen stellen den Antrag mit einer Vollmacht der Eigentümer.1 Gehört das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft, gelten für die Entscheidung über eine Fällung eigene Regeln. Klären Sie das mit der Verwaltung, bevor Sie einen Antrag stellen.

Häufige Fragen

Darf ich als Mieterin oder Mieter einen störenden Baum fällen lassen?

Nein. Das entscheiden die Eigentümer. Sie können sie aber darum bitten.

Kann ich selbst einen Antrag stellen?

Nur mit einer Vollmacht der Eigentümer.1

Darf der Vermieter die Fällkosten auf mich umlegen?

Die Kosten der Gartenpflege können umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht.2 Dazu kann auch die Fällung eines morschen Baums gehören.3

Der Baum verschattet meine Wohnung stark. Was kann ich tun?

Wenden Sie sich an die Vermieterseite. Unzumutbare Verschattung von Wohnräumen ist in Berlin ein Grund für eine Genehmigung, und Äste bis 15 cm Umfang dürfen dafür ohne Genehmigung entfernt werden.67

Quellen
1Service Berlin: Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen, Dienstleistung 330487 – abgerufen am 09.10.2026
2Betriebskostenverordnung (BetrKV), § 2 Nr. 10 – abgerufen am 14.10.2026
3Bericht über Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20 – abgerufen am 09.10.2026 (Sekundärquelle)
4Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 – abgerufen am 09.10.2026
5Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 3 – abgerufen am 09.10.2026
6Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 5 Abs. 1 – abgerufen am 09.10.2026
7Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 4 Nr. 2 – abgerufen am 10.10.2026
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